Rudolf Steiners pädagogischer Impuls hat sich seit der Gründung der ersten Waldorfschule im Jahr 1919 weltweit verbreitet. Er ist heute mit mehr als 2000 Kindergärten, 1000 Schulen und zahlreichen Lehrerbildungsstätten auf allen Kontinenten präsent. Jede einzelne Ausbildungsstätte wurde von der Initiative von Eltern, Pädagoginnen und Pädagogen vor Ort getragen, die für ihre Kinder eine Pädagogik suchten, die sich altersentsprechend an ihren individuellen Entwicklungsnotwendigkeiten orientiert und Lernen als einen integrativen Prozess der leiblichen, psychisch-sozialen und geistigen Entwicklung versteht.
Die globale Verbreitung unter sehr unterschiedlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen der einzelnen Schulen und Kindergärten zieht notwendig die Frage nach der Verantwortung und dem Schutz des pädagogischen Konzepts Rudolf Steiners in einem globalen Massstab nach sich. Die Kraft der Initiativen wurzelt einerseits in der kollegialen Zusammenarbeit der betroffenen Menschen und andererseits in der fortlaufenden Arbeit, an der von der Anthroposophie inspirierten, Menschen- und Welterkenntnis als Impulsträgerin der individuellen, pädagogischen und sozialen Umsetzungen.
Da viele der weltweit tätigen Einrichtungen im Verlauf der Jahrzehnte unkoordiniert entstanden sind, ergibt sich die Notwendigkeit, auch international Verantwortung für die Qualität und die pädagogische Substanz zu übernehmen.
Der Haager Kreis - Internationale Konferenz für Steiner Waldorf Pädagogik (IK) arbeitet daher eng mit dem deutschen «Bund der Freien Waldorfschulen» (BdFWS) zusammen, der die globale Ausbreitung der Waldorfpädagogik seit Jahrzehnten begleitet und zu ihrem Schutz das Markenrecht ausübt, betreut und auch finanziert. Die IK verantwortet die inhaltlich-pädagogische Bewertung der Einrichtungen als Voraussetzung für deren Lizensierung.
Der BdFWS und die IK haben in Kooperation mit der «International «Association for Steiner/Waldorf Early Childhood Education» (IASWECE) ein Verfahren zur Vergabe eines Lizenzvertrages für die Marke «Waldorf» bzw. «Rudolf Steiner» vereinbart, das für pädagogische Einrichtungen in Ländern ohne eigene Assoziation gilt.
Dieses lösungsorientierte Verfahren dient primär dem Schutz des Namens und der Transparenz für alle Beteiligten. Die vereinbarten Schritte sollen identitätsstiftende Prozesse in Gang setzen, die Qualität sichern und Missbrauch verhindern.
Die Zusammenarbeit zwischen dem BdFWS als Rechteinhaber und der IK, vertreten durch die Markenrechtsgruppe, erfolgt in mehreren Schritten:
1. Trägerschaft: Der Bund der Freien Waldorfschulen ist der juristische Träger. Nach Begutachtung und Genehmigung durch die IK kann er Sublizenzen sowohl an einzelne pädagogische Einrichtungen als auch an anerkannte nationale Assoziationen vergeben, mittels derer diese den in ihnen zusammenarbeitenden Einrichtungen das Recht übertragen können, «Waldorf» oder «Rudolf Steiner» im Namen zu tragen.
2. Die Gutachter für die Waldorfschulen wie für die nationalen Waldorf-Assoziationen werden von der IK ernannt und koordiniert; die Gutachter für die Kindergärten werden von der IK in Zusammenarbeit mit IASWECE ernannt und koordiniert. Dabei stützen sich die erfahrenen Pädagogen und Gutachter auf die «Wesentlichen Merkmale der Waldorfpädagogik» (von der IK verabschiedet am 17. Mai 2016 in Arles, Frankreich). Die Gutachter erhalten einen Leitfaden, sind aber frei, aus ihrem individuellen Urteilsvermögen heraus die Expertise durchzuführen und ihr Urteil zu fällen. Die schriftlichen Gutachten werden von den Gutachtern zunächst an die IK geschickt und von dieser in der Regel an die Lizenzierungsstelle des BdFWS weitergeleitet.
3. Das Lizenzierungsverfahren ist in drei Phasen gegliedert:
a) Antrag: Die Einrichtung teilt mit, dass sie die Bezeichnung Waldorf oder Rudolf Steiner führen möchte und benennt den Verwendungszweck (Schule, Kindergarten, Sonstiges).
b) Begutachtung: zwei von der IK benannte Gutachterinnen oder Gutachter besuchen die Einrichtung unabhängig voneinander, lernen eine Einrichtung in allen Facetten kennen und geben einen schriftlichen Bericht an die Markenrechtsgruppe der IK und an die Einrichtung.
c) Entscheidung: Bei zwei positiven Ergebnissen wird eine Lizenz erteilt, bei zwei negativen Ergebnissen verweigert, bei unterschiedlichen Voten kommt es zu einem dritten Gutachten.
d) Über die Entscheidung wird die Einrichtung informiert. Hält ein Beteiligter die Entscheidung für unberechtigt, kann ein Schiedsverfahren durchgeführt werden. Die Schiedsstelle entscheidet, ob das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde.
Das Ziel dieser Massnahmen ist, das sei hier ausdrücklich hinzugefügt, nicht eine zentral gesteuerte Vereinheitlichung des pädagogischen Angebots, sondern die lebendige Weiterentwicklung dieses pädagogischen Impulses auf Grundlage der anthroposophischen Welt- und Menschenerkenntnis. Zugleich bieten sie Schutz vor dem Missbrauch des Namens durch Trittbrettfahrer, denen es nicht um die Pädagogik, sondern um kommerzielle Interessen geht.
Waldorfpädagogik setzt auf ein hohes Mass an Eigenverantwortung und die Handlungsfreiheit aller Beteiligter. Das hier beschriebene Verfahren will diese Eigenverantwortung stärken und zugleich sicherstellen, dass der Name «Waldorf» und «Rudolf Steiner» eine Gewähr dafür bietet, dass dort auch Waldorfpädagogik praktiziert wird.
Stand Mai 2026
Der Haager Kreis - Internationale Konferenz für Steiner Waldorf Pädagogik hat diese Erklärung am 17. Mai 2015 in Wien/Österreich sowie die überarbeiteten Erklärungen am 7. Mai 2016 in Arles/Frankreich und am 30. Mai 2025 in Budapest/Ungarn verabschiedet.