Haager Kreis - Internationale Konferenz für Steiner Waldorf Pädagogik
Seit 1919 ist die Waldorfschul- und Kindergartenbewegung kontinuierlich gewachsen und heute eine weltweite pädagogische Bewegung. Seit 1971 verständigen sich Vertreter von nationalen Schulbewegungen im "Haager Kreis" (HK) über die inneren Motive der Waldorfpädagogik, über Entwicklungslinien der pädagogischen Arbeit und nehmen die weltweite Schulbewegung wahr. Die Internationale Konferenz ist ein Organ der internationalen waldorfpädagogischen Bewegung und arbeitet eng mit der Pädagogischen Sektion am Goetheanum zusammen. Die Mitglieder der Internationalen Konferenz wollen in Zusammenarbeit mit den nationalen Assoziationen, der IASWECE (International Association for Steiner/Waldorf Early Childhood Education) und weiteren Organisationen dazu beitragen, die Waldorfpädagogik weltweit zu verantworten. Die Autonomie der einzelnen Waldorfkindergärten und -schulen wie auch der nationalen Verbände wird respektiert. Gemeinsame Ziele sind, die Identität der Waldorfpädagogik mit ihren inneren Grundlagen zu verstärken, zu vertiefen und die dafür notwendigen Formen zu finden.
Unter dem Namen "Haager Kreis - Internationale Konferenz für Steiner Waldorf Pädagogik" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Dornach/ SO.
a) Der Verein will die Entwicklung von Einrichtungen und Initiativen der frühkindlichen und schulischen Erziehung sowie der Lehrerbildung, die im Sinne der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, weltweit wahrnehmen, begleiten, fördern und unterstützen. Er will ihre Zusammenarbeit weltweit stärken, koordinieren und dafür geeignete Formen schaffen.
b) Der Verein wird geeignete nationale und vor allem internationale Veranstaltungen, pädagogische Studien und wissenschaftliche Arbeiten durchführen oder in Auftrag geben, Schriften veröffentlichen und mit anderen Körperschaften zusammenarbeiten.
c) Zur Erreichung seines Zwecks beschafft der Verein die erforderlichen Mittel und schafft eine angemessene Infrastruktur.
d) Der Verein verfolgt keinen Erwerbszweck und dient einem gemeinnützigen Zweck.
e) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
a) Mitglied des Vereins werden natürliche Personen,
Der (die) jeweilige(n) Leiter der Pädagogischen Sektion am Goetheanum ist (sind) Kraft ihres Amtes gleichzeitig Mitglieder der Gesamtkonferenz.
Es ist erwünscht, dass die Mitglieder des HK zugleich Mitglieder der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft und der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft am Goetheanum sind.
b) Die Aufnahme erfolgt durch die Gesamtkonferenz nach Vorschlag durch den Vorstand und, sofern vorhanden, im Einvernehmen mit den jeweiligen nationalen waldorfpädagogischen Organisationen bzw. mit den international tätigen Organisationen, denen die Vorgeschlagenen angehören.
c) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Verlust der Handlungsfähigkeit oder durch Ausschluss.
Die Organe des Vereins sind die Gesamtkonferenz (Versammlung der Internationalen Konferenz) und der Vorstand.
a) Oberstes Organ ist die Gesamtkonferenz (Vereinsversammlung). Sie findet in der Regel zwei Mal jährlich statt und ist mindestens einen Monat im Voraus schriftlich einzuberufen (die elektronische Form ist gestattet). Eine ausserordentliche Gesamtkonferenz (Vereinsversammlung) kann durch den Vorstand sowie durch eine Mehrheit von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden und ist mindestens einen Monat im Voraus schriftlich einzuberufen (die elektronische Form ist gestattet).
b) Die Gesamtkonferenz fasst ihre Beschlüsse einmütig, d.h. ein Antrag gilt als beschlossen, wenn er keine Gegenstimme erhält. Kann bei einer Beschlussfassung keine Einmütigkeit erreicht werden, so kann die Gesamtkonferenz den Antrag (auch in modifizierter Form) bei ihrer nächsten Zusammenkunft mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder verabschieden.
Die Gesamtkonferenz beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
a) Die Mitglieder des Vorstandes sind gesetzliche Vertreter im Sinne Art. 69 ZGB. Der Vorstand kann einem einzelnen seiner Mitglieder das alleinige Vertretungsrecht im Sinne des Art 69 ZGB übertragen.
b) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern. Der oder die Leiter der Pädagogischen Sektion am Goetheanum nehmen an den Sitzungen des Vorstands wie Vorstände teil. Der Vorstand ist ein Initiativorgan. Er besorgt die Angelegenheiten des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Dazu gehören insbesondere:
c) Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.
d) Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder mit der Führung der Geschäfte betrauen und dafür eine angemessene Vergütung gewähren.
e) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Gesamtkonferenz (Vereinsversammlung) auch Drittpersonen (Geschäftsführer/in, besondere/r Vertreter/in) beiziehen oder einstellen und diesen Zeichnungsberechtigung erteilen. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
f) Die Amtszeit des Vorstandes dauert vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
g) Die Jahresrechnung wird durch einen Revisor geprüft, der von der Gesamtkonferenz alle drei Jahre gewählt wird.
Die finanziellen Mittel des Vereins stammen hauptsächlich aus persönlichen Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen, Zuwendungen von staatlichen Fonds, wirtschaftlichen Unternehmen, Erträgen des Vereinsvermögens, Erbschaften und Legaten.
a) Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Vereinsversammlung beschlossen.
b) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Weder Mitglieder noch Organe haben irgendwelche persönlichen Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
c) Die Jahresrechnung erfolgt pro Kalenderjahr und ist mit einem Vermögensstatus auszustellen und der Vereinsversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
a) Ein Beschluss zur Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln (3/4) der anwesenden Vereinsmitglieder. Art. 74 ZGB bleibt vorbehalten. Ebenso bleiben die gesetzlichen Auflösungsgründe vorbehalten.
b) Ein nach allfälliger Liquidation übrig bleibendes Vereinsvermögen ist im Sinne der Zwecksetzung des Vereins durch die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft / Pädagogische Sektion zu verwenden.
Rechtsgrundlagen siehe: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/201407010000/210.pdf